Dem im ersten Teil unseres Beitrages dargestellten höchsten Erfüllungsgrad der Leistungsanforderungen für das Halten von erörternden Kurzvorträgen könnten – aus praktischen Gründen entsprechend unserer fünfstufigen Notenskala – vier weitere Erfüllungsgrade zugeordnet werden. Damit ergäbe sich die Möglichkeit, jede vom Sprecher erfüllte oder nicht erfüllte Anforderung des Lehrprogramms für sich einzuschätzen. Da wir jedoch nicht in erster Linie an Teilleistungen, sondern an der komplexen Leistung interessiert sind, müssen wir erstens den Stellenwert der einzelnen Anforderungen bestimmten und zweitens allgemeine, übergreifende Kriterien beachten, d. h. eine Gesamtanalyse vornehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2198-2430.1978.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2198-2430 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 1978 |
Veröffentlicht: | 1978-01-01 |
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